Sonstige betriebliche Erträge in der BWA

Sonstige betriebliche Erträge in der BWA (oder Sonstige betriebliche Erlöse) stehen meist unterhalb des Rohertrags,  der im vorigen Blogbeitrag besprochen wurde, und meist stehen dort keine großen Summen.

Meist jedenfalls – das kann schon mal anders sein! Und obwohl diese Position eher ein stiefmütterliches Dasein fristet, hat sie es doch in sich:

1. Sie kann sprunghaft plötzlich in einem Monat einen sehr hohen Wert ausweisen, der durchaus kräftig auf das Gesamtergebnis durchschlägt. Was genau das ein könnte, wird in weiteren Blogposts diskutiert.

2. Die Position wird seit einigen Jahren etwas anders ausgewiesen als früher. Das hängt damit zusammen, dass sich im Handelsrecht – über das genannte BilRUG – die Zuordnung von Geschäftsvorfällen, die keine typischen Umsatzerlöse sind, in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) geändert hat.

Einiges, das früher unter Sonstige betrieblichen Erträge gebucht wurde ist jetzt nach oben gerutscht in die Umsatzerlöse. Das gilt auch für die früher ganz am Ende der GuV ausgewiesenen außerordentlichen Erträge, die es nicht mehr gibt, und die zukünftig entweder in Sonstige betriebliche Erträge oder direkt in den Umsatzerlösen ausgewiesen werden.

Das sollte man wissen, es kann sonst passieren, dass man sich über gestiegene Umsatzerlöse der letzten Jahre freut, die aber nur dadurch zustande kamen, dass die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle  jetzt nicht mehr als Sonstige betriebliche Erträge (oder außerordentliche Erträge) erscheinen, sondern in die Umsatzerlöse gewandert sind.

Freiheit der BWA von gesetzlichen Regelungen

Nun ist die BWA solchen Änderungen eigentlich nicht unterworfen, denn sie ist eine rein freiwillige zusätzliche Auswertung der erfolgswirksamen Buchungen (Gewinn oder Verlust) und nicht gesetzlich geregelt, daher sollte eine Gesetzesänderung die BWA nicht betreffen.

Aber es ist üblich, dass sich die BWA in ihrer Standardform an dem Aufbau der GuV zumindest orientiert. Und damit bei den Standard-BWAs, die man auch Banken vorlegt, die Unterschiede nicht zu groß werden, passt man sich an den GuV-Aufbau an, und so haben Gesetzesänderungen eben doch Einfluss.

Bisheriger Ansatz der „Sonstige betriebliche Erträge“

Zunächst unterscheiden Gesetzgeber und Kaufleute gleichermaßen zwischen Erträgen, die dem eigentlichen Geschäftszweck zugehörig sind, bei einer Metzgerei wären das Erträge aus dem Verkauf von Wurst- und Fleischwaren, und solchen, die zusätzlich erfolgen (Nebentätigkeiten).

Hatte diese Metzgerei früher regelmäßig solche Nebentätigkeiten, zum Beispiel Vermittlungsgeschäfte, so landeten diese trotz ihrer Regelmäßigkeit bisher in Sonstige betriebliche Erträge, da waren sich Kaufleute und Gesetzgeber bisher einig. Es sei denn, Vermittlungsgeschäfte wären ein wesentlicher Teil der Tätigkeit gewesen (dann wären es ebenfalls früher schon Umsatzerlöse gewesen), aber dann würde der Begriff der Nebentätigkeit ohnehin nicht greifen.

Das hat sich geändert: Wenn Produkte und Dienstleistungen verkauft (vermietet, verpachtet) werden, selbst wenn sie nicht dem eigentlichen Geschäftszweck dienen, gehören sie zukünftig in die Umsatzerlöse. So jedenfalls die Sichtweise des Gesetzgebers, betriebswirtschaftlich kann man durchaus die bisherige Position vertreten.

Deshalb kann es sein, dass sich in Ihrer BWA die Umsatzerlöse erhöht, Sonstige betriebliche Erträge aber verringert haben. Es könnte auch sein, dass sich beide erhöht haben, weil sich die in den früheren GuVs ausgewiesenen außerordentlichen Erträge nun auf beide verteilen.

Kaufmännisch muss man das nicht so machen, wenn Sie Ihre BWA selbst gestalten, können Sie für sich entscheiden, die Nebentätigkeiten und außerordentlichen Ergebnisse weiterhin separat auszuweisen, aber in den Standard-BWAs werden solche Geschäftsvorfälle zukünftig (überwiegend) in die Umsatzerlöse einfließen.

Marktfremde Erträge

Wenn hingegen Erträge entstehen, die man selbst bei wohlwollender Betrachtung nicht als ein typisches Verkaufsverhalten am Markt deuten kann (zum Beispiel die Auflösung von Rückstellungen), so bleiben diese auch weiterhin in Sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen. Da bleiben gesetzliche und betriebswirtschaftliche Sichtweise synchron.

Generell ist in der Gesetzgebung also die Tendenz zu erkennen, alle geschäftlichen Aktivitäten am Markt durch den Verkauf von Produkten (auch Vermietung und Verpachtung derselben) und Dienstleistungen in die Umsatzerlöse einfließen zu lassen.

„Marktfremde Erträge“ ist kein Fachbegriff, ich verwende ihn hier nur zur Verdeutlichung, dass diese Erträge nichts mit dem zu tun haben, was man sich klassisch als unternehmerisches Handeln vorstellt.

Früher landeten also alle Nebentätigkeiten bei den „Sonstigen“, jetzt sind es nur noch die marktfernen, besonderen Vorgänge. Wenn Sie sich übrigens näher für die gesetzlichen Regelungen interessieren, finden Sie bei Haufe gut aufbereitete Informationen.

Blick in Ihre BWA

Es kann spannend sein, sich die teils höchst unterschiedlichen Werte, die in diese Position einfließen, näher zu betrachten, sonst fährt man diesbezüglich im Nebel. Damit sind nicht nur die regelmäßigen oder unregelmäßigen geschäftlichen Tätigkeiten gemeint, sondern auch die thematischen Unterscheidungen der Positionen  die dort zu finden sind:

  • die 1% Regelung bei Firmenwagen,
  • der Verkauf von Anlagegütern über dem Buchwert
  • Auflösung von Rückstellungen
  • Entschädigungszahlungen durch Versicherungen
  • etc. pp.

Schauen Sie doch mal nach, welche Größenordnung Sonstige betriebliche Erträge in Ihrer BWA so erreichen, vielleicht ergeben sich spannende Entdeckungen. Achten Sie auch darauf, ob sich in den letzten Jahren eine Verschiebung hin zu den Umsatzerlösen ergeben hat. 

Kaufleute würden wohl eher alle Nebentätigkeiten aus den Umsatzerlösen heraushalten, der Gesetzgeber tendiert dazu, regelmäßige Nebentätigkeiten doch einfließen zu lassen. Da gibt es nicht wirklich ein richtig oder falsch, aber sie sollten die unterschiedlichen Sichtweisen kennen, damit Sie Ihre BWA professionell lesen können.

Diese Änderungen zeigen auch, warum man sich zunächst eine kaufmännische Denkweise antrainieren sollte, bevor man sich an gesetzliche Regeln wagt. Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, all das kann sich regelmäßig ändern. Ein prinzipielles unternehmerisches Grundverständnis hingegen bleibt gleich (Umsatz ist, was durch Angebote am Markt erzielt wird) und erleichtert dann das Verständnis der Vorschriften, die nähere Definitionen festlegen.

Soviel zum Einstieg. Mehr in kommenden Blogbeiträgen.